Zitat Wikipedia ...
Das Sinnbild der Parkscheibe ist geregelt in der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-Bild 318). Die Form und Beschaffenheit der Parkscheibe wurde durch Verkehrsblattverlautbarung Nr. 237 vom 24. Nov. 1981 festgelegt.
[4] Die äußeren Abmessungen sind danach 150 mm hoch und 110 mm breit.
[4] Die Parkscheibe muss gut sichtbar ins Kraftfahrzeug gelegt werden, damit die Ankunftszeit von außen abgelesen werden kann
Man bei uns ist aber auch alles geregelt