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Alt 29.09.2010, 21:17   #21 (permalink)
Matze
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in Italien fahren sie alle mit den Dingern rum. Da ist eher die normlae Variante die Ausnahme
also ich hätte intresse aber zu zweit bekommen wir wohl kaum ne sammelbestellung...

Geändert von Matze (29.09.2010 um 21:19 Uhr).
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Alt 30.09.2010, 08:34   #22 (permalink)
irmsprint
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will euch die led´s ja nicht schlecht machen , aber bei ein zwei youtube videos fackeln die dinger ab weil sie nicht ausreichend gekühlt werden....
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Alt 30.09.2010, 11:25   #23 (permalink)
shmoover
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ja klar, die Ohmschen Widerstände (Vorwiderstand, Checkwiderstand...was-auch-immer) müssen am besten auf eine Kühlplatine aus Metall.
Das reicht, auch wenn rechnerisch (R= U/I => I=U/R) richtig Strom fließen könnte...

Physik Mittelstufe: die Formeln gelten in Italien genauso. Nur nicht für S. Berlusconi...

Wenn nun also unser italienischer Autobruder im Geiste seine LEDs ohne oder mit dem falschen Vorwiderstand ins Rennen schickt, erwärmen sich die LEDs, dadurch sinkt nochmals die Flussspannung (UF), wodurch der Strom weiter ansteigt, dadurch wird die LED noch wärmer, UF sinkt weiter, der Strom steigt noch stärker an, aaaaahhhh! Strom steigt weiter, Herr Kaleu!--Strom ist nicht zu halten!! La-lalaaalalalalaaaaaaa!!!.....

Während im Original hier ein knirschendes Geräusch die Ankunft von U96 auf dem Meeresgrund andeutet, wird UF immer weiter sinken und die hübsche Macchina letztlich abfackeln... Zumindest aber der TFL-Fernlichtschacht.
Wollen wir das?
Nö.
Wir wollen, dass uns der Herrgott eine Handvoll Ohm unter den Kiel wirft...

Dazu müssen wir aber erst die LED-Lämpchen in Händen halten, sie liebkosen, schliesslich kommen sie einen langen Weg über die Seidenstrasse, dann das Multimessgerät von Oppa aus dem Keller holen und die Dinger durchmessen.
Dann den Taschenrechner raus, dann in den Elektronik-Shop, die dort herumlungernden Nerds (deutsch: kommende Diplomingenieure für Elektrotechnik) verscheuchen und einen (nein: zwei!) Widerstände kaufen. Zack-auf eine prima Kühlplatine gelötet, wusch-mit Kabeln versehen und -hopp!-rein damit...in die Schublade.
Ist nämlich nicht erlaubt:
Hat keine E-Nummer!

Ach...das macht keine Freude...
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Alt 30.09.2010, 15:04   #24 (permalink)
Matze
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puh Physik ist nicht so meine stärke:( aber schön sind sie trotzdem
wie ist das dann bei den Scheinwerfen die es für den 5i gibt? Haben die LED da schon die Widerstände die benötigt werden?
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Alt 30.09.2010, 15:59   #25 (permalink)
irmsprint
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ok so würde das ganze funktionieren.
wenn du es testen würdest und mir sagen kannst welche widerstände benötigt werden , würde ich auch welche nehmen (mit lötanleitung? )

18 SMT Ultra Bright L.E.D.'s T20 Wedge LED Light - Automotive LED Lights - LEDLight

kosten ab 25st / 14,39$
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Geändert von irmsprint (30.09.2010 um 16:10 Uhr).
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Alt 30.09.2010, 18:23   #26 (permalink)
Matze
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passen die auf unsere Blinker?

wenn ja dann würde ich die auch für die blinker nehmen
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Alt 30.09.2010, 19:46   #27 (permalink)
Vampyre
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Zitat:
Zitat von shmoover Beitrag anzeigen
Hallo!

Ganz kleine Ergänzung: nur eine Kasko-Versicherung dürfte sich weigern zu zahlen.

-- Ellen langer Text --

Ich hingegen erkenne, dass eine Sammelbestellung offenbar nicht gewünscht wird und ziehe das Angebot oder etwaige Bestrebungen mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück.
War doof von mir, pardon.
Dem verargumentierten steht simpel und einfach deutsches Recht im Weg.
Man mag es überreglementiert nennen.

Hier der Text dazu zum selber nachlesen:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

*(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr.*L*262 S.*1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr.*L*366 S.*17, ABl. EG 1992 Nr.*L*172 S.*87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.

*(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

*(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

*(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

*(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

Parkleuchten,

Fahrtrichtungsanzeiger,

die Abgabe von Leuchtzeichen (§*16 Abs.*1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

Arbeitsscheinwerfer an

land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und

land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,

Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

*(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

*(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

*(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.

*(9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach §*53 Abs.*7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei

Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),

Anhägern zur Beförderung von Booten,

Turmdrehkränen,

Förderbändern und Lastenaufzügen,

Abschleppachsen,

abgeschleppten Fahrzeugen,

Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,

fahrbaren Baubuden,

Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,

Nachläufern zum Transport von Langmaterial.

Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.

*(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§*52a Abs.*2), Schlußleuchten (§*53 Abs.*1), Bremsleuchten (§*53 Abs.*2), Rückstrahler (§*53 Abs.*4), Nebelschlußleuchten (§*53d Abs.*2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§*54 Abs.*1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz*1 Satz*4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.

*(10) Bei den in Absatz*9 Nr.*1 und §*53 Abs.*7 genannten Anhängern sowie den in §*53b Abs.*4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des §*53 Abs.*5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.

*(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang*I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.


*
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"Es bootet sofort, hat eine hoch auflösendes Display und verbraucht im Betrieb keine Energie"
- Joe Jacobsen, Wissenschaftler (über das Buch)



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Alt 30.09.2010, 19:53   #28 (permalink)
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Interessant dazu ist noch diese Seite

StVZO (Beleuchtung) Tagfahrleuchte

StVZO (Beleuchtung) Genehmigungszeichen
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Geändert von Vampyre (30.09.2010 um 20:00 Uhr).
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Alt 01.10.2010, 13:34   #29 (permalink)
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ich finde es ja OK, dass nicht jeder mit einem Christbaum wie am orientalischen LKW herumfahren darf.
Andererseits haben auch die Karpfengesichter (A5 und andere Audi) und auch die fiesen Citroen DS3 ihre Typzulassung bekommen...
Mein Rechtsempfinden ist da vermutlich nicht Schönfelder-kompatibel.



PS: auch die Todesstrafe war bis 1948 bei uns mal deutsches Recht und Gesetz. Dadurch war sie und ist sie um nix richtiger...


PPS:

LEDLights ist die Firma, die nicht nach Deutschland versenden will...sonst hätten wir schon einen Präzedenz-500er
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Alt 25.10.2010, 12:26   #30 (permalink)
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Da ich mich beruflich mit LED-Technik beschäftige möchte ich behaupten, dass es zumindest derzeit noch keinen tauglichen Ersatz für Glühlampen gibt. Damit meine ich nicht für einen bestimmten Zweck gebaute LED-Lampen, sondern diese Ersatz LED "Glüh"Lampen. Auch SMD und Hi-Flux Dioden ersetzen nicht herkömmliche Lampen mit Glühfäden durch schlechtere Lichtausbeute und andere Farbe (zudem die Widerstandsproblematik bei Can-Bus Steuerung). Die Dioden sehen immer aus wie Fusseltuning durch das leicht bläuliche Licht bei weissem Ersatz, oder durch reingelb bei Ersatz für orange.
Ein Reflektor, der ausgelegt ist für Glühlampe, lässt sich nicht mit einer LED-Lampe austricksen. Anders natürlich wie oben angemerkt, sind LED-TFL die speziell dafür hergestellt wurden. Durch Linsentechnik lässt sich das abgestrahlte Licht gut bündeln oder streuen wie man es benötigt. Mittlerweile gibt es auch Dioden mit angenehmen Weiß, früher hatten die ja generell einen Blaustich.

Zudem: Eine Beleuchtungseinrichtung ist entweder e-geprüft und zugelassen, oder nicht e-geprüft und verboten. Was dazwischen gibt es nicht, man kann Beleuchtungen nicht eintragen lassen wie einen Auspuff o.ä. Zubehör!!
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500 Diesel by Diesel, grün, Sky-Dome, Xenon, v-maxx Gewindefahrwerk (Hiltrac) 60mm, Eibach Spurverbreiterungen, Abarth Heckschürze & Auspuff, LED-Heckleuchten
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